CE-KENNZEICHNUNG NACH MASCHINENRICHTLINIE 2006/42/EG

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Was ist CE-Kennzeichnung?

CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist ein Hauptindikator für die Konformität eines Produkts mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen der EU und ermöglicht den freien Warenverkehr innerhalb des europäischen Marktes.

Durch die Anbringung der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, dass das Produkt alle Bedingungen erfüllt, die für die CE-Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben sind, und gewährleistet damit, dass das Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums EWR sowie in der Türkei verkauft werden darf.

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CE = (CommunautésEuropéennes/ Europäischen Gemeinschaften)

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Die CE-Kennzeichnung ist kein Hinweis dafür, dass ein Produkt im EWR hergestellt wurde, sondern besagt lediglich, dass das Produkt vor seiner Markteinführung geprüft wurde und den geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. einem harmonisierten Sicherheitsstandard) für den Verkauf auf diesem Markt entspricht. Der Hersteller hat sich demnach vergewissert, dass sein Produkt mit allen geltenden grundlegenden Anforderungen (z. B. Gesundheits-und Sicherheitsvorschriften) der anzuwendenden Richtlinie(n) übereinstimmt, oder, falls durch die Richtlinie(n) vorgeschrieben, das Produkt von einer benannten Stelle zur Prüfung der Konformität untersuchtwurde.

Hintergründe der CE-Kennzeichnung

  • Ein wichtiges Ziel der EU-Politik ist die Minimierung der durch Maschinen bedingten Unfallgefahren. Diese CE-Kennzeichnung garantiert, dass die Maschine die geltenden harmonisierten Sicherheitsanforderungen erfüllt. Gleiches gilt auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt werden.
  • Seit 1993 ist durch den Wegfall der Grenzen innerhalb der EG ein Binnenmarkt entstanden, in dem der freie Warenverkehr gewährleistet werden muss. Hier kommt die EG-Maschinenrichtlinie zum tragen, die übergreifend für alle Mitgliedsstaaten des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) bindend ist.
  • Die Maschinenrichtlinie hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr für Maschinen, einzeln in den Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile sowie Lastaufnahmeeinrichtungen in der Europäischen Union sicherzustellen. Sie führt dazu harmonisierte Beschaffenheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren ein, die von den „verantwortlichen Personen“ zu erfüllen sind.
  • Ein wichtiges Ziel der EU-Politik ist die Minimierung der durch Maschinen bedingten Unfallgefahren. Diese CE-Kennzeichnung garantiert, dass die Maschine die geltenden harmonisierten Sicherheitsanforderungen erfüllt und damit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (den 28 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) und in der Türkei verkauft werden darf. Gleiches gilt auch für Produkte, die in Drittländern hergestellt werden.
  • Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese Richtlinie trat am 29. Dezember 2009 in Kraft.
  • Die EG-Maschinenrichtlinie legt für Produkte Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. 
  • Wenn durch eine der Richtlinien die CE-Kennzeichnung für ein bestimmtes Produkt gefordert wird, bringt der Hersteller damit -gegenüber der Behörde -zum Ausdruck, dass er diese Anforderungen alle eingehalten hat.
  • Handelshemmnisse sind durch Harmonisierung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht beseitigt worden und der Warenverkehr innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) wesentlich erleichtert worden.
  • Die EU-Richtlinien regeln das erstmalige Inverkehrbringenund Inbetriebnehmenvon Maschinen, Anlagen und elektrischen Geräten. Diese Richtlinien gelten nach Ablauf der Übergangsbestimmungen sowohl für neue, als auch für wesentlich veränderte alte und aus Drittländern importierte Maschinen.
  • Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung und dem Anbringen des CE-Zeichens erklärt der Hersteller, dass sein Produkt allen geltenden EU-Richtlinien genügt, die auf sein Produkt zutreffen. Das bedeutet, dass das Produkt die Mindestanforderungen an die technische Sicherheit sowie an den Gesundheits-Umwelt-und Verbraucherschutz erfüllt. Die entsprechende Erklärung muss den Unterlagen der Maschine bei deren Übergabe an den Nutzer beigefügt sein.
  • Die CE-Kennzeichnung wird auch häufig als „Reisepass“ für den europäischen Binnenmarkt bezeichnet.
  • Die CE-Kennzeichnung ist somit die für jeden sichtbare Bestätigung, dass die grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie bei der Herstellung beachtet wurden.

Drei sehr wichtige Merkmale der CE-Kennzeichnung sind:

  • Die CE-Kennzeichnung bezieht sich nur auf kennzeichnungspflichtige technische Produkte. 
  • Die CE-Kennzeichnung behandelt nur Mindest-Sicherheitsanforderungen. 
  • Die CE-Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben! Sie darf deshalb nur auf Produkten angebracht werden, für die sierechtlich vorgeschrieben ist.

Geltungsbereich der CE-Kennzeichnung

Geltungsbereich der CE-Kennzeichnung
Geltungsbereich der CE-Kennzeichnung

Grundsätzlich gilt das CE-Zeichen zunächst einmal in allen EG-Mitgliedstaaten. Zusätzlich gilt sie auch in den folgenden Ländern auch EFTA Länder genannt:

  • Norwegen 
  • Island 
  • Liechtenstein
  • Türkei*
  • der Schweiz -allerdings gibt es Besonderheiten bei dem Import von Gebrauchtmaschinen aus der Schweiz.

Kandidatenländer müssen ihre Gesetzgebung erst im Moment des Beitritts zur EG vollständig auf EG-Recht umgestellt haben.

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* Im Rahmen der Harmonisierung mit der EU hat sich die Türkei verpflichtet, die gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse zu übernehmen. Sie hat inzwischen nahezu sämtliche Richtlinien des neuen Konzepts, nach denen eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, in nationales Recht umgesetzt. Waren des zollrechtlich freien Verkehrs der EU, die unter diese Richtlinien fallen, können mit CE-Kennzeichnung nunmehr grundsätzlich ohne weitere Konformitätsbewertung in der Türkei in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung

Die Rechtsgrundlage der Maschinenrichtlinie ergibt sich aus Artikel 95 EG-Vertrag (jetzt ersetzt durch Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union –AEUV), durch den die EU die Möglichkeit erhält, die Rechtsetzung in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, um den Aufbau und das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. Grundlage derartiger Maßnahmen muss stets sein, dass sowohl Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen als auch der Umweltschutz auf hohem Niveau gewährleistet werden.

  • Die Maschinen-Richtlinie ist ein „europäisches Gesetz“. Ihre Anwendung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben. Die Nichteinhaltung hat Folgen, z.B. Ahndung durch Marktaufsichts-und Arbeitsschutzbehörden (im schlimmsten Fall Verkaufsverbot), Beanstandung des Käufers und sogar strafrechtliche Maßnahmen, wenn dadurch eine Person zu Schaden kommt.
  • Mit Wirkung vom 01.01.1995 dürfen technische, kennzeichnungspflichtige Produkte in der EG nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Konformität zu den EG-Richtlinien bescheinigt und das CE-Zeichen angebracht ist. Maßgeblich ist dabei die Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens.
  • Von der Maschinenrichtlinie werden nur Maschinen und Anlagen erfasst, die erstmalig in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Gebrauchtmaschinen, die nach Europa eingeführt werden. Nicht erfasst wurden bisher Gebrauchtmaschinen die innerhalb Deutschlands bzw. Europas gehandelt werden. Mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wurde diese Lücke für Deutschland geschlossen. Das gesetzliche Schutzziel lautet: „Eine Maschine muss sicher sein!“ 
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Man redet hier auch von „Primären und sekundären Gemeinschaftsrecht. Die Europäische Union überwacht auch die Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Bei Vertragsverletzungen kann die Kommission Verfahren einleiten, die vor dem Europäischen Gerichtshof enden können: Dessen Urteil muss sich jeder Mitgliedstaat beugen.

  • Da jeder Mitgliedsstaat der EG diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt hat, sind Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler eines Landes durch das nationale Gesetz verpflichtet, das CE-Zeichen auf alle in den Geltungsbereich der EG-Richtlinien fallenden Produkte in eigener Verantwortung anzubringen.
  • Hersteller von Maschinen und Anlagen sind verpflichtet, die einschlägigen EG-Richtlinien anzuwenden insofern diese Produkte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vertrieben werden. Durch die Anwendung der Richtlinien und harmonisierten Normen, sollen einheitliche Sicherheitsstandards geschaffen werden.
  • Die damit verbundenen Verpflichtungen können sowohl technischer als auch organisatorischer Art sein, wobei das Erstellen einer Gefahrenanalyse und die Beistellung einer Bedienungsanleitung in der Landessprache des Benutzershervorzuheben sind.
  • Mit dem Produktsicherheitsgesetz und der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (Maschinenverordnung –9. ProdSVnovellierte Fassung vom 08.11.2011) ist die europäische Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt worden.

Alle gebrauchsfertigen Maschinen, die unter die Maschinenrichtlinie fallen, müssen CE-Zeichen tragen. Die CE-Kennzeichnung erfolgt durch den Hersteller nach der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens. Sie ist für die Behörden bestimmt und zeigt an, dass die Maschine den Vorgaben der Richtlinie entspricht und die Maschine ungehindert im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehandelt werden darf.

Die Auslegung der Anwendungsfragen der Maschinen-Richtlinie erfolgt einheitlich in einem europäischen Gremium, dem Maschinenausschuss. Diesem gehören Vertreter der Marktaufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten an. Auch die Vertreter der Industrie, der Zertifizierungsstellen und der Normung tragen hier zu gemeinsamen europäischen Lösungen bei. Die Entscheidungen sind rechtlich zwar nicht verbindlich, haben aber eine große Bedeutung in der Praxis. Die Einhaltung harmonisierter, im europäischen Amtsblatt bekannt gemachter Normen löst die Konformitätsvermutung aus. 

Erläuterung zur Maschinenrichtlinie

Die Maschinenrichtlinie legt allgemein gültige, wesentliche Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konzipierung, den Bau und die Montage von Maschinen fest. Diese Anforderungen sind am Stand der Technik ausgerichtet.

In dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung 9.ProdSV wird auf die einzelnen Artikel bzw. Anhänge der europäischen Maschinenrichtlinie verwiesen.

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Grundlegende Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen werden im Anhang I der Maschinenrichtlinie erläutert.

Der Anhang I gliedert sich in einen für alle Maschinen zutreffenden Teil mit:

  • den Begriffsbestimmungen,
  • der Verpflichtung des Herstellers zur Risikobeurteilung,
  • den Grundsätzen für die Integration der Sicherheit,
  • den Gefährdungsbeschreibungen,
  • der Verpflichtung zur Kennzeichnung jeder Maschine,
  • der Notwendigkeit, für jede Maschine eine Betriebsanleitung zu erarbeiten, deren Inhalt genau festgelegt ist und die in Originalsprache und der Sprache des Verwender Landes zur Verfügung gestellt werden muss. 

Der Begriff des Herstellers

Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes trägt, das in seinem Namen in der EG in den Verkehr gebracht werden soll. Das gilt auch für Einzelanfertigungen zum Einsatz im eigenen Betrieb.

Wer aus bereits bestehenden Maschinen eine neue Maschine herstellt, wird als Hersteller mit allen sich daraus ergebenden Pflichten betrachtet.

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Wer den definierten Verwendungszweck einer Maschine ändert, wird ebenfalls als Hersteller mit allen Pflichten angesehen.

Dies bedeutet auch, wenn ein Anwender mehrere Einzelmaschinen zu einer Maschinenanlage verknüpft, wird er zum Hersteller dieser Anlage mit allen dazugehörigen Pflichten!

Hersteller ist auch wer ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt.

Ein Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie ist demnach eine natürliche oder juristische Person:

  • die für den Entwurf und die Herstellung eines Produktes verantwortlich ist, das in ihrem Namen in der EG in den Verkehr gebracht werden soll, 
  • die Fertigerzeugnisse zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder etikettiert, um sie in ihrem Namen in der EG in dem Verkehr zu bringen, 
  • die ein Produkt wesentlich verändert oder umbaut, um es in ihrem Namen in der EG in dem Verkehr zu bringen, 
  • die unter ihrer Oberaufsicht die zuvor genannten Tätigkeiten von anderen (Subunternehmen) ausführen lässt.
  • geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt

Das in Verkehr bringen von Maschinen

„Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung.

Inverkehrbringenist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringeneines neuen Produkts gleich.

Maschinen, die erstmals in den EWR eingeführt werden, müssen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, auch wenn sie gebraucht sind. 

Neuen Maschinen gleichgestellt wurden im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), aufgearbeitete und wesentlich veränderte Maschinen und alle unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Importe aus dem nichteuropäischen Wirtschaftsraum.

CE-Richtlinien

BezeichnungTitel | Bezeichnung und Titel der NeufassungLink
2006/42/EGMaschinenrichtliniePDF-Datei
2014/35/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Niederspannungsrichtlinie)PDF-Datei
2014/30/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-Richtlinie)PDF-Datei
2014/68/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem MarktPDF-Datei
2014/29/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem MarktPDF-Datei
89/686/EWGPersönliche SchutzausrüstungenPDF-Datei
2014/34/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX-Richtlinie)PDF-Datei
2014/28/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile ZweckePDF-Datei
2014/33/EURichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für AufzügePDF-Datei
93/42/EWGMedizinproduktePDF-Datei
90/385/EWGAktive implantierbare medizinische GerätePDF-Datei
2009/142/EGGasverbrauchseinrichtungenPDF-Datei
98/79/EGIn vitro DiagnostikaPDF-Datei
2014/32/EURichtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem MarktPDF-Datei
2013/29/EUPyrotechnische GegenständePDF-Datei
2009/125/EGUmweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
(Ökodesign-Richtlinie)
PDF-Datei
2000/14/EGUmweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie)PDF-Datei
2011/65/EUBeschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie)PDF-Datei
2000/9/EGSeilbahnen für den PersonenverkehrPDF-Datei
2009/48/EGSicherheit von SpielzeugPDF-Datei
2013/53/EUSportbootePDF-Datei
2014/53/EUFunkanlagen und TelekommunikationsendeinrichtungenPDF-Datei
2014/31/EURichtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem MarktPDF-Datei
(EU)Nr. 305/2011BauproduktePDF-Datei
92/42/EWGWirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen WarmwasserheizkesselnPDF-Datei
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